Satzung des MTC 03
| § 1 Name, Sitz, Zweck |
| 1) Der Club führt den Namen "Meidericher Tennis-Club von 1903 e. V.". Er hat seinen Sitz in Duisburg-Meiderich und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen. |
| 2) Das Vereinsjahr läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres. |
| 3) Der Club hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen und zu fördern. |
| 4) Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 2 Begründung und Erlöschen der Mitgliedschaft |
| 1) Der Club besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, auswärtigen passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern. |
| 2) Wer Mitglied des Clubs werden will, hat dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag eingegangen ist. Der Jahresbeitrag ermäßigt sich entsprechend. |
| 2a) Bei der Neuaufnahme eines Mitgliedes entsteht die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen. Für Familienmitglieder ermäßigt sich die Aufnahmegebühr um die Hälfte. Der Vorstand entscheidet, bis zu welchem Geburtsjahrgang die Aufnahmegebühr für Kinder entfällt. |
| 3) Zum Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Club besonders verdient gemacht hat. |
| 4) Als jugendliches Mitglied gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aufnahmegesuche von Jugendlichen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. |
| 5) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod. Alle Rechte gegenüber dem Club erlöschen unentgeltlich mit dem Ende der Mitgliedschaft. Rückständige Beiträge für das laufende Vereinsjahr sowie rückständige Umlagen sind noch zu entrichten. |
| 6) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn Beiträg, Umlagen o. a. trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt werden. Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. |
| 7) Das Ausschlußverfahren kann von dem Vorstand eingeleitet werden, wenn beharrlich gegen Satzung oder Spielordnung verstoßen wird oder wenn sich ein Mitglied wiederholt vereinsschädigend - insbesondere in der Öffentlichkeit - verhält. Über den Ausschluß entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
| § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 1) Aktive Mitglieder haben das Recht, die Clubanlagen im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Ordnungsrichtlinien zu benutzen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. |
| 2) Passive Mitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Sie dürfen jedoch die Tennisplätze nur bis zu dreimal während eines Vereinsjahres benutzen. Bei häufigerer Benutzung gelten die Regeln, die in der Spielordnung für Gäste vorgesehen sind. |
| 3) Auswärts passive Mitglieder sind ehemalige aktive oder passive Mitglieder, die ihren Wohnsitz vorübergehend oder dauernd außerhalb der Duisburger Stadtgrenze verlegt haben und nicht regelmäßig oder häufig am allgemeinen Clubleben teilnehmen. Sie dürfen die Tennisplätze bis zu dreimal während eines Vereinsjahres benutzen. Bei häufigerer Benutzung gelten die Regeln, die in der Spielordnung für Gäste vorgesehen sind. |
| 4) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. |
| 5) Die jugendlichen Mitglieder führen und verwalten sich selbständig. Sie geben sich eine Jugendordnung, der die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmen muß, um ihre Gültigkeit zu begründen. Die Jugendlichen wählen auf einem vom Jugendwart einzuberufenden Vereinsjugendtag jährlich den Vereinsjugend-ausschuß, der aus dem Jugendwart und drei jugendlichen Mitgliedern besteht. Die der Jugendabteilung aus Beiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln oder sonst zufließenden Beträge sind in der Jugendkasse eigenständig zu verwalten und für die Jugendabteilung zu verwenden. Die Jugendkasse wird durch den Kassenwart des Vereins geführt. Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihre Anliegen vorzubringen. Sie haben kein Stimmrecht. |
| 6) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich sportkameradschaftlich zu verhalten und die Anlagen und Einrichtungen des Clubs bestimmungsgemäß zu benutzen. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, daß nicht gegen die Satzung und Spielordnung sowie Anweisungen des Vorstandes zur Hausordnung verstoßen wird. |
| 7) Für die Mitglieder sind die Satzung des Tennis-Verbandes Niederrhein e.V. (TVN) sowie die auf der Grundlage dieser Satzung ergangenen Ordnungen und Regelungen des TVN, ebenso die Bestimmungen des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW) verbindlich. |
| 8) Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben bis zum 30. April des jeweiligen Vereinsjahres den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Spielberechtigung tritt erst mit dem Nachweis der Zahlung ein. Nach einmaliger Mahnung werden auf Beitragsrückstände ab 1. Mai des Vereinsjahres die banküblichen Zinsen erhoben. Rückstände werden notfalls beigetrieben. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages genehmigen. |
| 9) Auszubildenden, Schülern und Studenten kann auf Antrag vom Vorstand eine Beitragsermäßigung bis zur Höhe des für jugendliche Mitglieder gültigen Beitrages gewährt werden. |
| § 4 Vorstand |
| 1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftwart, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Sozialwart, einem Beisitzer. |
| 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Jugendwartes durch die Jugendversammlung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, mit Neuwahl eines anderen Mitglieds durch die Mitgliederversammlung, mit der Niederlegung des Amtes. |
| 3) Der Club wird nach außen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten |
| 4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
| 5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
| 6) Der Vorstand wird durch den Schriftwart auf Veranlassung des 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des sonstigen Sitzungsleiters. Der Schriftwart führt das Protokoll über jede Vorstandssitzung, das allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen ist. |
| § 5 Ältestenrat |
| 1) Der Ältestenrat besteht aus höchstens 5 Mitgliedern, die entweder aktives, passives oder Ehrenmitglied sein müssen. |
| 2) Die Mitglieder des Ältestenrates müssen mindestens 15 Jahre lang aktives oder passives Mitglied des Clubs sein und sich besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung für die Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft gewählt. |
| 3) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei Meinungsverschiedenheiten auf Veranlassung des Vorstandes zu schlichten. |
| 4) Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. |
| 5) Der Vorsitzende des Ältestenrates hat Sitz im Vorstand und ist zu den Vorstandssitzungen zu laden. Er kann sich durch ein Mitglied des Ältestenrates vertreten lassen. |
| § 6 Sportausschuß |
| 1) Alle sportlichen Belange des Clubs werden vom Sportausschuß wahrgenommen. Dazu gehören insbesondere die Ausarbeitung einer Spielordnung, die vom Vorstand zu verabschieden ist, die Vorbereitung und Durchführung von Meisterschafts- und wichtigen Freundschaftsspielen, die Durchführung des Trainings, die Verbandsarbeit und die Mitwirkung bei der Verpflichtung eines Trainers. |
| 2) Der Sportausschuß besteht aus dem Sportwart und den Mannschaftsführern. |
| § 7 Mitgliederversammlung |
| 1) In jedem Vereinsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird drei Wochen vorher durch den Schriftführer einberufen und soll jeweils bis Ende Februar des Vereinsjahres durchgeführt sein. In der schriftlichen Einladung ist Zeit, Ort und Tagesordnung bekanntzugeben. |
| 2) Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten: Bericht des Vorstandes, Bericht des Kassenwartes, Bericht der Kassenprüfer und alle zwei Jahre deren Neuwahl, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und Bestätigung des Jugendwartes, Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge. |
| 3) Jedes Mitglied ist berechtigt, innerhalb einer in der Einladung anzugebenden Frist die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich zu beantragen. |
| 4) Auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlichen, zu begründenden Antrag des Ältestenrates oder von zumindest einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist durch den Schriftwart eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Frist dafür kann von der Frist des § 7 Nr. 1 S. 2 abweichen. |
| 5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der aktiven und passiven Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann der Vorstand bestimmen, daß eine halbe Stunde nach Eröffnung der ersten Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung stattfindet, die dann unter allen Umständen beschlußfähig ist. Ebenso ist jede Mitgliederversammlung beschlußfähig, die an Stelle einer nicht beschlußfähigen ordnungsgemäß neu einberufen ist. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftwart eine Niederschrift anzufertigen, die nach Genehmigung durch den Vorstand an die Mitglieder zu übersenden ist. |
| § 8 Satzungsänderung / Auflösung |
| 1) Die Satzung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung geändert werden. |
| 2) Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der dazu erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Clubs kann vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. |
| 3) Das Vereinsvermögen ist nach Auflösung demjenigen Sportverband, dem der Club als Mitglied angehört, oder einem neu zu gründenden Tennis-Club zuzuführen. Der neue Club ist in diesem Fall verpflichtet, in seine Satzung eine gleichlautende Bestimmung aufzunehmen. |
| Diese Satzung in der vorstehenden Fassung ist von der Mitgliederversammlung am 08.02.1983 beschlossen worden und seither in Kraft. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 15.04.1997 geändert und hat seitdem die oben stehende Fassung. |





